Gedächnisprotokoll Verhandlung vom 20. April, 10.45 h, Amtsgericht Leipzig, Saal 146
Anwesende: Richterin,
RA Kläger*innen, Kläger (H)
RAin der Beklagten, Beklagte (F)
Bewohner*innen Reclamstraße 51 und Freundinnen des Hauses
Die Richterin eröffnet die Anhörung mit der Einleitung:
„Wir befinden uns hier wegen der „Kündigung, die ein berechtigtes Interesse vorträgt.“
Verweis auf weitere Vefahren und im Speziellen auf den Fall, den der Richter S vorliegen hat.
Richterin weiter:
„Hier handle es sich ja um das Gleiche. Es geht um die Gesamtsanierung des Hauses Reclamstraße 51. Ob das Anliegen der Eigentümer*innen ein berechtigtes Interesse darstelle, muss ein Sachver-ständiger klären.
Hinweis der Richterin:
Es werde von Seiten der Beklagten nicht mehr bestritten, dass die Kläger*innen auch die Eigen-tümer*innen des Hauses seien.
Frage an Beklagte:
„Haben Sie ein Bad?“
Antwort der Beklagten:
„Das Bad ist in die Küche integriert.“
RAin der Beklagtin:
„In 2 anderen Wohnungen gibt es vollumfängliche Bäder, die sich in einem separaten Raum befinden.“
(Richterin hat kein problem damit, dass auf andere Fälle verwiesen wird.)
Frage an Beklagte:
„Und das WC?“
Antwort der Beklagten:
„Das WC befindet sich auf halber Treppe.“
Richterin hat sich den Fall P. bei Richter S angeschaut und schlägt vor, dass der Sachverständige dort zu-nächst angehört wird und solange das Verfahren ausgesetzt wird, um den Ausgang des Falls P. abzuwarten.
Hinweis RAin der Beklagten:
Richter G. habe gleich 2 Fälle vorliegen und der schaut nach erheblicher Benachteiligung der Mieter*innen in Hinblick auf die Verwertungskündigung. Mit diesem Vorgehen könne man sich Sachverständigengutachten sparen.
In jedem Fall sei allerdings von Seiten der Beklagten eine Aussetzung der Verfahren nicht gewollt.
Richterin:
In anderen Verfahren habe es ja schon Vergleiche gegeben, hier aber offenbar nicht gewollt.
Frage der Richterin nach Elektroleitungen:
„Sind die unter Putz?“
Antwort der Beklagten:
„Ja.“
Richterin fragt:
„Warum sind sie denn gegen die Aussetzung der Verfahren?“
RAin der Beklagten:
„Gutachten sei nicht zwingend übertragbar.“
Richterin:
„Sei ja nicht so groß unterschiedlich.“
RAin der Beklagten:
„Oh, doch! Unterschiedliche Wohnungsgrößen usw.“
Richterin:
Manche Dinge seien aber auch gleich, z.B. Dachboden und Keller.
RAin der Beklagten:
Naja, Keller und Dachgeschoss ja, der Rest aber nicht.
Hinweis: Kündigung sei sehr global verfasst. Richter S sei mit seiner Anhörung eher in Richtung Luxussanierung gegangen, diese Richtung sei aber nicht übertragbar auf vorliegenden Fall.
Richterin:
Äußert Absicht wieder den gleichen Sachverständigen wie im Fall von Richter S im vorliegenden Fall zu beauftragen.
RAin der Beklagten:
Wiederholung der Bitte, noch mal die Begründung der Verwetungskündigung ansehen und wie Richter G zu prüfen, ob verhältnismäßig.
RA des Klägers (meldet sich zum ersten Mal zu Wort):
Unterstützt Äußerung, das SVG [SachVerständigenGutachten] könne nicht auf andere Fälle über-tragen werden …
Richterin hakt ein:
Sie wolle ja das SVG nur als Grundlage für den vorliegenden Fall nutzen und dann noch wohnungs-spezifische Fragen neu klären lassen, weil es sich dabei um Einzelfallfragen handle.
RAin der Beklagten macht Vorschlag:
Es wäre gut, einen neuen Gutachter einzuberufen, denn ähnlich wie 2 Anwälte 3 Meinungen hätten, sei es zu vermuten, dass auch 2 unterschiedliche Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen.
Richterin (nimmt in Protokoll auf):
Außerdem wird ins Protokoll aufgenommen:
RA der Kläger macht Anmerkung:
Will, dass ins Protokoll aufgenommen wird, dass in diesem Fall das WC mit Mieter anderer Wohnung geteilt wird.
Richterin (fragt erneut):
„Aussetzung des Verfahrens kommt in Frage?“
RAin der Beklagten:
„Nein, will Beklagte nicht. Und auch keinen Vergleich mit Abschlagszahlung.“
RAin der Beklagten weist darauf hin:
Es habe keine Begehung der Wohnung(en) stattgefunden.
RA der Kläger:
Bestätigt und fügt Hinweis hinzu, die Sanierungspunkte, die in Kündigung angeführt würden, müssen dann ja von Beklagter bestritten werden.
Richterin:
Stellt das Scheitern der Güteverhandlung fest. Setzt Frist für erneute Stellungnahme auf neue Schrift-sätze von 2 Wochen und beraumt einen Termin für eine Entscheidung am 25. Mai 2018, 10h, Raum 146 an.