Gedächnisprotokoll Verhandlung vom 20. April, 10.45 h, Amtsgericht Leipzig, Saal 146

 

Anwesende:  Richterin,

RA Kläger*innen, Kläger (H)

RAin der Beklagten, Beklagte (F)

Bewohner*innen Reclamstraße 51 und Freundinnen des Hauses

 

Die Richterin eröffnet die Anhörung mit der Einleitung:

„Wir befinden uns hier wegen der „Kündigung, die ein berechtigtes Interesse vorträgt.“

Verweis auf weitere Vefahren und im Speziellen auf den Fall, den der Richter S vorliegen hat.

Richterin weiter:

„Hier handle es sich ja um das Gleiche. Es geht um die Gesamtsanierung des Hauses Reclamstraße 51. Ob das Anliegen der Eigentümer*innen ein berechtigtes Interesse darstelle, muss ein Sachver-ständiger klären.

Hinweis der Richterin:

Es werde von Seiten der Beklagten nicht mehr bestritten, dass die Kläger*innen auch die Eigen-tümer*innen des Hauses seien.

Frage an Beklagte:

„Haben Sie ein Bad?“

Antwort der Beklagten:

„Das Bad ist in die Küche integriert.“

RAin der Beklagtin:

„In 2 anderen Wohnungen gibt es vollumfängliche Bäder, die sich in einem separaten Raum befinden.“

(Richterin hat kein problem damit, dass auf andere Fälle verwiesen wird.)

Frage an Beklagte:

„Und das WC?“

Antwort der Beklagten:

„Das WC befindet sich auf halber Treppe.“

 

Richterin hat sich den Fall P. bei Richter S angeschaut und schlägt vor, dass der Sachverständige dort zu-nächst angehört wird und solange das Verfahren ausgesetzt wird, um den Ausgang des Falls P. abzuwarten.

 

Hinweis RAin der Beklagten:

Richter G. habe gleich 2 Fälle vorliegen und der schaut nach erheblicher Benachteiligung der Mieter*innen in Hinblick auf die Verwertungskündigung. Mit diesem Vorgehen könne man sich Sachverständigengutachten sparen.

In jedem Fall sei allerdings von Seiten der Beklagten eine Aussetzung der Verfahren nicht gewollt.

Richterin:

In anderen Verfahren habe es ja schon Vergleiche gegeben, hier aber offenbar nicht gewollt.

Frage der Richterin nach Elektroleitungen:

„Sind die unter Putz?“

Antwort der Beklagten:

„Ja.“

Richterin fragt:

„Warum sind sie denn gegen die Aussetzung der Verfahren?“

RAin der Beklagten:

„Gutachten sei nicht zwingend übertragbar.“

Richterin:

„Sei ja nicht so groß unterschiedlich.“

RAin der Beklagten:

„Oh, doch! Unterschiedliche Wohnungsgrößen usw.“

Richterin:

Manche Dinge seien aber auch gleich, z.B. Dachboden und Keller.

RAin der Beklagten: 

Naja, Keller und Dachgeschoss ja, der Rest aber nicht.

Hinweis: Kündigung sei sehr global verfasst. Richter S sei mit seiner Anhörung eher in Richtung Luxussanierung gegangen, diese Richtung sei aber nicht übertragbar auf vorliegenden Fall.

Richterin:

Äußert Absicht wieder den gleichen Sachverständigen wie im Fall von Richter S im vorliegenden Fall zu beauftragen.

RAin der Beklagten:

Wiederholung der Bitte, noch mal die Begründung der Verwetungskündigung ansehen und wie Richter G zu prüfen, ob verhältnismäßig.

RA des Klägers (meldet sich zum ersten Mal zu Wort):

Unterstützt Äußerung, das SVG [SachVerständigenGutachten] könne nicht auf andere Fälle über-tragen werden …

Richterin hakt ein:

Sie wolle ja das SVG nur als Grundlage für den vorliegenden Fall nutzen und dann noch wohnungs-spezifische Fragen neu klären lassen, weil es sich dabei um Einzelfallfragen handle.

RAin der Beklagten macht Vorschlag:

Es wäre gut, einen neuen Gutachter einzuberufen, denn ähnlich wie 2 Anwälte 3 Meinungen hätten, sei es zu vermuten, dass auch 2 unterschiedliche Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kämen.

 

Richterin (nimmt in Protokoll auf):

  • WC auf halber Treppe,
  • Dusche in Küche integriert,
  • es gibt aber 2 Wohnungen mit extra Bad.
  • Auf Hinweis RAin der Beklagten korrigiert sie das Protokoll und nimmt auf, dass es 3 Wohungen mit extra Bad in der Wohnung gebe.

Außerdem wird ins Protokoll aufgenommen:

  • Nicht mehr streitig, dass Kläger Eigentümer sind,
  • ebenfalls unstrittig, dass es kein Holzschutzgutachten gibt.

RA der Kläger macht Anmerkung:

Will, dass ins Protokoll aufgenommen wird, dass in diesem Fall das WC mit Mieter anderer Wohnung geteilt wird.

Richterin (fragt erneut):

„Aussetzung des Verfahrens kommt in Frage?“

RAin der Beklagten:

„Nein, will Beklagte nicht. Und auch keinen Vergleich mit Abschlagszahlung.“

RAin der Beklagten weist darauf hin:

Es habe keine Begehung der Wohnung(en) stattgefunden.

RA der Kläger:

Bestätigt und fügt Hinweis hinzu, die Sanierungspunkte, die in Kündigung angeführt würden, müssen dann ja von Beklagter bestritten werden.

Richterin:

Stellt das Scheitern der Güteverhandlung fest. Setzt Frist für erneute Stellungnahme auf neue Schrift-sätze von 2 Wochen und beraumt einen Termin für eine Entscheidung am 25. Mai 2018, 10h, Raum 146 an.