Kurze Zusammenfassung der Verhandlung am 9.April 2018

 

erschienen sind:

Kläger                Frau Dr.B und Herr H.   mit RA

Beklagter           Herr St.                          mit RAin

 

ab 16:00 (ca. 30 min nach Verhandlungsbeginn) ein Gast.

 

Die laufende Verhandlung verlief sehr ruhig und sachlich.

Der Richter stellte Fragen zur Klage und deren Inhalt. Er bezog sich dabei auf die Klageerwiderung des Beklagten.

 

Detailliert wurde geklärt welche Wohnung Herr S. Bewohnt.

Die Kläger konnten dies nicht hinreichend genau beschreiben.

Die RAin klärte gemeinsam mit dem Beklagten die Lage der Wohnung. Dabei wurde auch angemerkt, dass die Wohnung des Herrn St. bereits über ein Bad verfügt.

 

Der Richter befragte die Kläger zu deren „in Augenscheinnahme“ der Mietobjekte in der Reclamstraße 51. Hier wurde durch Frau Dr. B und Herrn H. ausweichend geantwortet. Es wurde durch die Kläger von einer Aggressivität der Mieter ihnen gegenüber berichtet. Dies wurde so zu Protokoll genommen.

 

Im Anschluss daran erarbeitete der Richter in einer Fragekaskade an die Kläger,

  • dass sie kein förmliches (schriftliches) Besichtigungsersuchen an die Mieter gestellt haben
  • sie nur in insgesamt 4 Wohnungen waren, davon
    • 1 unbewohnt
    • 2 nur kurz und ohne Architekten oder Sachverständigen und
    • die Wohnung des Beklagten erst nach der Kündigung in einem anderen Zusammenhang aufsuchten

Dieser Sachverhalt wurde zu Protokoll gegeben.

 

Zusätzlich durfte der Gast noch eine Einlassung zur Kontaktaufnahme durch die Kläger an die Mieter des Hauses Reclamstraße 51 machen.

 

Es wurde durch den Richter nach Befragung der Kläger festgestellt, dass sie unter anderem:

  • mit dem Herrn Tschernik nicht den Dachboden besichtigt hätten
  • dass die Kläger sich nicht hinreichend mit einer Sanierungsvariante bei Verbleib der Mieter in dem Haus auseinandergesetzt hätten, dazu wurde angemerkt:
    • dass hier eine Kostensteigerung bis zu 20% bei der Sanierung billigend in Kauf zu nehmen ist! Abgeleitet wurde dieser Prozentsatz durch den Richter unter Verweis, dass „leere“ Immobilien durchaus einen um diesen Prozentsatz erhöhten Veräußerungsgewinn erzielten.
    • dass der Ausbau des Dachbodens zur Wertsteigerung und Verbesserung der Ertragslage auch in bewohntem Zustand vorgenommen werden kann. (Hier wurde durch RAin angemerkt, dass die Mieter in gewissem Umfang eine Belästigung durch Baumaßnahmen hinnehmen würden)
    • dass die Kläger keine konkreten Aussagen zu den Mehrkosten machen können (das Argument von Frau Dr. B., sie erlebe dies jetzt bei einer anderen Immobilie: hohe Mehrkosten, unerkannte Bauschäden etc. ließ der Richter so nicht gelten)
  • dass durch die Kläger keine Trennung nach unbedingt notwendigen Arbeiten zum Erhalt der Immobilie und einer (wörtlich) „Luxussanierung“ erwogen wurde
  • dass die Kläger keinen Nachweis des erheblichen Nachteils erbracht hätten
  • dass die Kläger das hohe Gut eines Mietvertrages und der daran geknüpften Rechte und Pflichten beider Seiten nicht ausreichend gewürdigt hätten

Gegen Ende der Verhandlung gab der Richter dem Gast nochmals die Gelegenheit zu einer Einlassung.

 

Dieser (auch Bewohner der Reclamstraße 51) erklärte unter anderem gegenüber dem Richter, dass es für ihn (Herr L., Gast) einer der besten Tage in den letzten zwei Jahren sei, wenn die Kläger die Kündigungen zurücknähmen, die Prozesse beenden und gemeinsam, von vorne beginnend, ein Konzept für das Haus erarbeiten würden. Hierzu sei seines Wissens die Mehrheit der Mieter bereit.

 

Der Richter wies noch einmal ausdrücklich die Kläger darauf hin, dass das Gesetz hier eine hohe Hürde für die Kläger geschaffen hat. Diese müssten nicht bloß einen Nachteil, sondern einen erheblichen Nachteil zwingend nachweisen.

 

Der Richter gab zum Ende zu Protokoll, dass die Güteverhandlung gescheitert sei. Weitere Termine und Hinweise ergehen an den RA der Kläger und die RAin des Beklagten.

 

FAZIT:

Alle Mieter der Reclamstraße 51 können aus dieser Verhandlung Hoffnung schöpfen. Offensichtlich  gibt es durchaus auch aus Sicht der Justiz erhebliche Bedenken zur Kündigung und deren Begründung.