Gedächnisprotokoll Verhandlung am 05.06.2018 Uhr

 

Kläger:             B&H vs. Beklagtem Mieter Frau W.

anwesend:        RA Kläger ohne B&H / RAin + Beklagter Frau W. / 14 Besucher

 

 

 

Kläger fehlen unentschuldigt

 

 

 

vor Eröffnung der Verhandlung teilt die Richterin mit, dass der in einem anderen Verfahren mit dem Gutachten zum Zustand des Hauses beauftragte Sachverständige sich nicht zurückgemeldet hat (Anfrage postlagernd, kam ohne Kommentar zurück), neue Anfrage wahrscheinlich über IHK, bisher noch kein neuer Gutachter benannt

 

 

 

9:35 beginnt die Richterin

 

 

  • zitiert aus der Klage zur Mietsache, zum Mietzins, zum Kündigungsgrund
  • Nachfrage zur Erforderlichkeit der geschilderten Maßnahmen
  • Richterin: "Gab es Wohnungsbesichtigungen?"

 

 

 

RAin weist darauf hin, dass hierzu potentielle Zeugen im Raum sind, diese werden nach Nachfrage ausgeschlossen.

 

 

 

  • Nachfrage zur Holzbalkendecke: "Muss diese erneuert werden?"
  • RA der Kläger gibt an, dass kein Holzschutzgutachten vorliegt, dieses aber zwischenzeitlich erstellt und dem Gericht vorgelegt wird.
  • Nachfrage zur Erforderlichkeit des Auszuges einer Mieterin aus dem 1.OG, wenn Dachgeschoss ausgebaut werden soll.
  • RA der kläger argumentiert, dass den Mietern der Boden als Trockenraum dann nicht mehr zur Verfügung stände, dieser aber im Mietvertrag zugesichert wird.
  • RAin der Beklagten weist auf die Formulierung „wenn vorhanden“ im Mietvertrag hin und schlägt zusätzlich vor, dass ja andere freie Räume im Haus (EG) auch dafür genutzt werden könnten.
  • Richterin fragt nach zu den Elektroleitungen, Fassadenerneuerung, diese würden keinen Auszug begründen.
  • entscheidend wäre nur Grundrissänderung um Küchen/ Bäder einbauen zu können
  • RAin gibt an, alle Wohnungen verfügen über Küchen, 2 Wohnungen über eingebaute Bäder, Beklagte gibt zu Bad an, sie hat ein Waschbecken in der Küche
  • vorgelegt werden Planungen der Mieter, wie mit bestehenden Grundrissen und unter Verwendung vorhandener Steigleitungen Bäder eingebaut werden könnten, Einverständnis der Mieter wäre gegeben
  • Nachfrage zum Ist-Stand, RA verweist auf Anlage der Kündigung, diese fehlt in der Akte, geplanter Umbau durch die Kläger würde Grundrissänderungen nach sich ziehen, nur noch 3 statt 4 Wohnungen pro Etage, Begründung sinnvolle Wohnungsgrößen nach Einbau von Bädern wären nur durch Zusammenlegen/ Vergrößerung der Wohneinheiten realisierbar
  • RAin weist darauf hin, dass keine Aufmaße vorliegen, Planungen beruhen auf den Bauakten,verteidigt Idee der Mieter, weist auf Unstimmigkeiten in den Planungsunterlagen der Kläger hin (geplanter Aufzug nicht eingezeichnet)
  • RA will Unterlagen nachreichen
  • Richterin fragt nach zu AWC, ist für die Wohnung der Beklagten zu bejahen, gemeinschaftliche Nutzung (je 2 Whgen)
  • RA behauptet, Zustand der Wohnungen wäre nicht streitig, sieht Argumente in der Klage als unstrittig, Wohnungsbesichtigung wäre für den Ausspruch der Kündigung nicht notwendig,behauptet, nur unter Wohnungszusammenlegung ist sinnvoller Einbau von Bädern möglich (wäre ja bei den 2 Wohnungen, die ein Bad haben, so geschehen)
  • RAin mahnt an, dass es nicht sein kann, dass die Mieter ständig die Beweislast tragen sollen, sieht diese eher bei den Klägern, zitiert aus anderen Verfahren, wo auf die Begründung (Verwertungsklage, erheblicher Nachteil der Kläger strittig) stärker eingegangen wurde; hier hätte der Kläger H. Widersprüchliche Angaben zur Finanzierung des Objektes gemacht (Eigenmittel oder Kredit), mahnt an, zuerst Prüfung dieser Gründe
  • RA wirft RAin vor, sie würde dem Gericht unterstellen, nicht ordentlich zu arbeiten
  • RAin verneint, hinterfragt lediglich die in der Klage formulierten Gründe, will auch kostensparend (Gutachten) zu einer Entscheidung kommen
  • Richterin fragt nach: "Wie viele Verfahren insgesamt für dieses Haus?" 12
  • behauptet, davon wären 10 bereits als durch die Kläger schlüssig vorgetragen befunden

 

 

 

„Ich möchte auch mal reden“ (Richterin)

 

 

 

sollen weitere Anträge gestellt werden?

 

 

 

RA möchte Beweisbeschluss bis 29.06.2018, wird so vereinbart

 

 

 

Richterin fragt nach zu einem Antrag auf Denkmalschutz, der von einem der Mieter gestellt wurde, RA und RAin wissen darüber nichts

 

 

 

RA-in stellt nochmals klar, dass in der klage behauptete Holzschutzgutachten lag zum Klagetermin nicht

 

 

 

Nachfrage zu Güterrichterverfahren, RA-in erklärt, Mieter sind zu gütlicher Einigung bereit, wenn sie weiter im Haus wohnen bleiben können

 

 

 

Richterin weist RA darauf hin, dass Anlage zur Kündigung nachgereicht werden muss

 

 

 

Kläger erschienen bis zum Ende der Verhandlung nicht