Verhandlung: 13.06. 2018, 13:00

 

Anwesende:  Richterin L.; RA Kläger, Herr H.; RA Beklagte, Frau H.

Zeugen:         außer Frau B. (entschuldigt) und Herr T.

                      4 Gäste

 

Richterin beginnt mit der Feststellung der Klagegrundlage:

  • Kündigung der Wohnung vom 04.04.2017
  • Aktivlegitimation der Kläger wird durch die Beklagte nicht mehr bestritten

Richterin hat noch Fragen zur Rechtfertigung der Kündigung:

  • Inwieweit enthält die Kündigung Aussagen zur benannten Wohnung, ist diese von den geplanten Maßnahmen betroffen?

RA Kläger weist auf die fehlenden Bäder/ Toiletten hin, AWC für je 2 Mieter. Tragendes Argument wäre, dass ein Einbau von Bädern nur unter Veränderung der Wohnungsgrundrisse möglich ist.

Nachfrage Richterin: ist der geänderte Grundriss für die Beklagte aus der Kündigung ersichtlich?

RA Kläger sucht in den Papieren, aus Anlage in der Kündigung ist nur der geplante, nicht der aktuelle Grundriss ersichtlich.

RA der Beklagten weist darauf hin, dass aus der Planungsgrundlage nicht ersichtlich ist, dass die Wohnung der Mieterin gemeint ist, es handelt sich um eine allgemeine Planung für das 1.-4.OG

Richterin gibt zu Protokoll: in den  Whgen gibt es weder Bad noch Toilette, außer in 2 Whgen, die zusammengelegt wurden, in der Whg der Beklagten gibt es ein Waschbecken in der Küche

 

Nachfrage zur Möglichkeit des Einbaus, Kostenfrage? Attraktive Grundrisse? Vorstellungen zur erzielbaren Miete? Was ist rentabel? Ertragsberechnung?

  • Zu S.2 der Kündigung: Ist ein Austausch der Holzbalkendecken notwendig?
  • Zu S.6: „Alle Wohnungen erhalten eine neue Deckenkonstruktion?“

Aber: Es liegt kein Holzschutzgutachten vor

 

RA Kläger gibt an, dass dies zur Leistungsbeschreibung des Architekten gehörte, dieser hier einen Fehler gemacht hätte, Gutachten liegt mittlerweile vor und bestätige die damalige Einschätzung

Richterin gibt das so zu Protokoll

Fragt:

  • Liegt ein Bauplan, eine Baugenehmigung vor?
  • Haben Wohnungsbesichtigungen stattgefunden?

Kläger: Konkret bei Frau H. gab es keinen Versuch, die Wohnung zu besichtigen, aber die Mieter hätten sich insgesamt widerständig verhalten.

Kläger Herr H.:“ Isch durfte weder Strom ablesen noch…“

RA Kläger gibt an, Grundrisse für das 1.-4.OG zu erstellen wäre Teil der Leistungsbeschreibung des Architekten gewesen

Frage Richterin: Wo laufen die Versorgungsleitungen entlang, ist dies aus den Grundrissen ersichtlich?

RA Kläger: Müsste sichtbar sein.

Nachfrage zum Aufzug

RA Kläger: Dieser sei noch nicht eingezeichnet, soll entstehen, wo sich derzeit die AWC befinden

Richterin: Treppenhaus?

RA Kläger: Soll teilweise den Wohnungen zugeschlagen werden, dient neben Dachausbau der Vergrößerung der Wohnfläche und damit der erzielbaren Miete.

RA der Beklagten gibt an: Mieter sperren sich nicht grundsätzlich gegen Modernisierung, wollen aber Beibehaltung der Mietverhältnisse, er sieht hier deutlich entgegengesetzte Interessen zwischen Eigentümern (Kündigungen) und Mietern.

Richterin: Frage zu den neuen Versorgungsleitungen.

RA Kläger: Diese sollen in den alten Kaminen installiert werden.

RA der Beklagten wundert sich, wie aus den sehr ungenauen Angaben eine Leistungsbeschreibung formuliert werden soll.

Richterin meint, man muss hier nicht alle strittigen Punkte aufgreifen, Fortbestand der Mietverhältnisse sei nur durch Einbau von Aufzug und Bädern strittig.

RA Kläger meint, Gutachten könnte Tendenz vorgeben, merkt an, dass Idee des Verfahrens durch die Kläger war, zunächst ein Gutachten in Auftrag zu geben

 

Derzeit sind 4 Gutachten anhängig.

 

Nachfrage der Richterin: (Warum) sind 15 Monate Bauzeit notwendig?

RA Kläger: Angabe kommt vom Architekten, in der Pf. Str. wurde sogar länger gebaut.

Richterin fragt, ob Mieter zwingend ausziehen müssten.

Kläger Herr H: Baufirma wolle das so, es wäre nicht einfach mit dem Dreck, in Leipzig sei es derzeit generell schwierig, Handwerker zu bekommen.

RA der Beklagten gibt an, eine Mietpartei hätte gerade die Option der Verlängerung des Mietvertrages um 2 Jahre gezogen, wäre daher die Kündigung seiner Mandantin nicht eine reine Vorratskündigung?

Richterin erfragt den geplanten Baubeginn.

RA Kläger: Sobald Mieter ausgezogen sind, auch den gewerblichen Mietern wurde (zeitgleich) gekündigt, EG wäre nicht baulich gleich, aber auch hier sollen Grundrissänderungen stattfinden

RA der Beklagten weist auf die unterschiedlich langen Kündigungsfristen der Mieter hin.

RA Kläger gibt an, die längste Frist lief am 31.12.2017 aus, macht Angebot, das Gutachten, welches das Dachgeschoss betrifft, wo die Whg der Beklagten liegt, abzuwarten.

Richterin sieht einige Punkte nach wie vor als strittig an, überlegt Beweisbeschluss der anderen Verfahren einzusehen, sieht sich Fragestellung der in Auftrag gegebenen Gutachten an

 

Richterin würde die Klage  nicht als nicht begründet abweisen, meint aber, dass wirtschaftliche Berechnung in der Kündigung fehlt.

 

RA Kläger widerspricht vehement, das kann nur Bestandteil eines Rechtsstreites sein.

Richterin: Nachfrage zu den Gutachtern

  • derzeit Gutachter aus Berlin beauftragt, wahrsch. ein Bausachverständiger.

Richterin schlägt vor, Gutachten auf Whg. von Frau H. auszuweiten; Richterin A. hätte sich auch für das Gutachten entschieden

RAnwälte, Kläger und Beklagte verlassen den Saal um über Ausweitung des Gutachtens zu beraten

 

Pause 13:45-14:00

 

Bemerkungen zum Verfahren:

  • Zeugenaussagen werden als nicht (mehr) relevant betrachtet.
  • Güteverhandlung ist gescheitert, Interessen zu gegensätzlich.

RA der Beklagten will Fragerecht im Gutachten behalten, behält sich vor, das Gutachten als für seine Mandantin nicht bindend zu betrachten.

Richterin meint, das die im Gutachten zu beantwortenden Fragen evtl. nicht ausreichen um zu entscheiden, Integration der Bäder wäre eher eine wirtschaftliche Frage.

Sanierung unter Beibehaltung der Mietverträge wäre prinzipiell möglich, aber wäre das wirtschaftlich zu gestalten?

RA Kläger will das jetzt nicht beantworten.

Richterin gibt zu Protokoll: keine gütliche Einigung, Gutachten in vergleichbarem Fall (Dachgeschoss) soll abgewartet werden, bis dahin ruht das Verfahren.

RA der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Im Anschluss werden die Zeugen hereingebeten und Ihnen verkündet, dass ihre Aussagen nicht benötigt werden, Blatt für Aufwandsentschädigung wird übergeben.

 


Zum Hauptargument von RA Knoch:

 

Der Badeinbau verlangt eine Grundrissänderung, das hätten die 2 zusammengelegten schon ausgebauten Wohnungen bewiesen

 

Beweis deduktiv oder induktiv?

 

Wenn deduktiv (vom Allgemeinen zum Besonderen)

  1. Es ist (im allgemeinen) nicht möglich in Wohnungen mit weniger als 4 Räumen ein Bad einzubauen.
  2. Der Einbau von Bädern in Wohnungen mit weniger als 4 Räumen führt zu unattraktiven Grundrissen und schlechtem Ertrag.
  3. Also können in der Reclamstr. 51 keine Bäder ohne Grundrissänderung eingebaut werden.

Schlüssig aber auch gültig?

Das hängt von den Prämissen ab. (Un)Wirtschaftlichkeit muss erst gezeigt werden, selbst dann landet man im „Münchhausentrilemma“ entweder

  • unendlicher Regress, es gibt kein Urargument, oder
  • Zirkelschluss (ein Argument ist Grundlage für ein anderes) oder
  • Dogma (Effektivität, „weil das so ist“ PUNKT!)

Wenn induktiv (vom Besonderen zum Allgemeinen)

  1. Es gibt (nur) 2 Wohnungen mit integriertem Bad.
  2. Diese Wohnungen sind aus je ursprünglich 2 Wohnungen zusammengelegt (vergrößert) worden.
  3. Der Einbau eines Bades ist nur unter Vergrößerung der Wohnfläche/ Veränderung der Grundrisse möglich.

Es gibt zwar 2 Fälle, bei denen der Badeinbau unter Zusammenlegung der Wohnungen stattfand, aber das heißt nicht, dass es prinzipiell unmöglich ist.

Ein gegenteiliger Fall hebt den induktiven Beweis auf (schwarzer Schwan) 

  • Induktive Beweise stehen immer unter dem Vorbehalt der Falsifizierbarkeit.

Also für mich ist das kein zwingendes Argument!

 

Was zu beweisen war…